Bei Gegenständen, die nur teilweise unternehmerisch genutzt werden, stehen dem Unternehmer im Anschaffungsjahr unterschiedliche Zuordnungswahlrechte zu. Wichtig ist, dass der Unternehmer seine Entscheidung dem Finanzamt spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres mitteilt, da ansonsten ein Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen ist.

 

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