Beim häuslichen Arbeitszimmers gibt es leider keine Erleichterungen. Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass gemischt genutzte Räume nicht – auch nicht anteilig – als Arbeitszimmer gelten können. Gestärkt worden ist die steuerrechtliche Aussagekraft notarieller Kaufverträge. Wird im Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude vorgenommen, muss das Finanzamt diese Aufteilung nun generell für Zwecke der Abschreibung anerkennen.

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