In mehreren Urteilen haben Finanzgerichte aktuell zu Kosten Stellung genommen, die noch durch den Erblasser veranlasst waren. Einkommensteuer-Vorauszahlungen und auch die Einkommensteuer des Todesjahres können als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Den Ansatz von bereits vor dem Erbfall entstandenen Gebäudeschäden sowie von auf mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen bei privater Vermietung haben die Gerichte abgelehnt.

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